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   BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20   

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BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20 (https://dejure.org/2020,32230)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2020 - 1 B 39.20 (https://dejure.org/2020,32230)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 (https://dejure.org/2020,32230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20
    In der Rechtsprechung (auch) des Bundesverwaltungsgerichts ist indes insoweit hinreichend rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht kommt, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25; s.a. Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 25 und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20
    In der Rechtsprechung (auch) des Bundesverwaltungsgerichts ist indes insoweit hinreichend rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht kommt, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25; s.a. Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 25 und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20
    In der Rechtsprechung (auch) des Bundesverwaltungsgerichts ist indes insoweit hinreichend rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht kommt, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25; s.a. Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 25 und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113).
  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20
    Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht diese beiden Umstände nicht ausdrücklich benannt und bewertet hat, weist nicht hinreichend darauf, dass es diese nicht in den Blick genommen habe oder sonst seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, sich laufend über die tatsächlichen Entwicklungen zu unterrichten und nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - InfAuslR 2018, 295; Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - AuAS 2017, 114).
  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20
    Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 5 B 71.13 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23).
  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20
    Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht diese beiden Umstände nicht ausdrücklich benannt und bewertet hat, weist nicht hinreichend darauf, dass es diese nicht in den Blick genommen habe oder sonst seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, sich laufend über die tatsächlichen Entwicklungen zu unterrichten und nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - InfAuslR 2018, 295; Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - AuAS 2017, 114).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerwG, 15.02.2013 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnung von Gerichtspersonen; Ablehnungsgesuch;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23).
  • BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13

    Einheitswert von Grundstücken als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung

  • VG Ansbach, 19.05.2020 - AN 3 K 17.33199

    Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Äthiopien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2023 - 5 A 3180/21

    Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Einleitung der Abschleppmaßnahme zur

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4, vom 27. Januar 2015- 6 B 43.14 -, LKV 2015, 224, juris, Rn. 8, und vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 - 19 A 3042/21 -, juris, Rn. 25 m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2024 - 19 A 2108/23
    Damit macht der Kläger selbst schon nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben, vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 -, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 -, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 - 1 B 10.20 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 - 19 A 1065/22.A -, juris, Rn. 7, vom 16. Februar 2022 - 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 22, vom 9. Februar 2022 - 19 A 544/21.A -, juris, Rn. 7, vom 8. Juni 2021 - 19 A 2142/20.A -, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021 - 19 A 1510/19.A -, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris, Rn. 4, nicht nachgekommen wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2021 - 19 A 4604/19

    Nigeria: Auch unter Berücksichtigung der Coronavirus-Pandemie weiterhin kein

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, Rn. 27 ff., 33 ff., 65, 67, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113, juris, Rn. 12 m. w. N. aus der Rechtsprechung von EuGH und EGMR.
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